Fortbildung

Ausbildung zum Filzer

 

Textilgestalter*in im Handwerk der Fachrichtung Filzen

Seit August 2011 gibt es einen offiziellen Ausbildungsgang im dualen System zum Filzer. Die offizielle Berufsbezeichnung ist Textilgestalter*in im Handwerk der Fachrichtung Filzen. Weitere Fachrichtungen in diesem Bereich sind das Klöppeln, das Posamentieren, das Sticken, Stricken und Weben. Letztere drei gab es bereits vor dieser Neuordnung. Sie sind nun in diese eingegangen.

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Anforderungen

Schulische Grundvorraussetzungen:
Es sind keine bestimmten Schulausbildungen vorgeschrieben.

Persönliche Anforderungen:

  • Kreativität
  • Zeichnerische Befähigung
  • Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis.
  • Sorgfalt, Geschicklichkeit und Auge-Hand-Koordination
Ausbildung

Textilgestalter und Textilgestalterinnen im Handwerk
gestalten und fertigen individuelle textile Produkte von
mit vielfältigen Einsatzgebieten wie Bekleidung,
Accessoires, Heimtextilien, Schmuck, Objekt- und Raumgestaltungen,
sakraler Schmuck und Gewänder.

Ausbildungsdauer
3 Jahre.

Ausbildungsart:
Duale Ausbildung im Handwerk

Ausbildende Betriebe:
Filzwerkstätten, Filzwerken und anderen Filz herstellenden Betrieben sowie Huthersteller.

Schulischer Unterricht:
Bundesfachklasse / Blockunterricht.

Berufsbezeichnung nach Abschluß:
Textilgestalter/Textigestalterin im Handwerk – Fachrichtung Filzen.

Ausbildungsvergütung

Zur Ausbildungsvergütung liegen derzeit keine Zahlen vor.

Berufliche Aufstiegschancen

Ausgebildete Textilgestalterinnen arbeiten u. a. in Werkstätten und Ateliers, Theatern und Museen, Paramentenwerkstätten sowie in therapeutischen Einrichtungen.

Oft führt der berufliche Weg dabei in die Selbständigkeit wo sie als Dozenten, als Mitarbeiter in Museen, als Organisatoren von Ausstellungen oder als Experten für Wertermittlungen, Schätzungen und Restaurationen tätig sind.

Ausbilder

Um ausbilden zu können muss man die Ausbildereignungprüfung abgelegt haben. Diese wird nach entsprechenden Lehrgängen bei den Handwerkskammern abgelegt. Ist man in einem anderen Handwerk bereits Meister, war die Ausbildereignung Teil der Ausbildung, also muss nicht erneut abgelegt werden.