Satzung

Filznetzwerk e.V.

 

Satzung des gemeinnützigen Vereins deutschsprachiger Filzerinnen

§ 1 Name und Sitz

(1.1.)Der Verein führt den Namen: Filz-Netzwerk e. V und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(1.2.) Sitz des Vereins ist 66871 Albessen.

(1.3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Filz-Handwerks und der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Verein betreibt auch Arbeit mit und für Kinder und Jugendliche.

Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

Die moderne Weiterentwicklung des Filzhandwerks

Vernetzung der in diesem Bereich tätigen Institutionen und Personen

Unterstützung des Informationsflusses zwischen FilzerInnen

Hilfestellung und Trägerschaft bei der Ausrichtung von Filzbegegnungen

Durchführung und Mitgestaltung von Ausstellungen

Unterstützung und Mitgestaltung von Regionalgruppen

Durchführung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

Unterstützung des internationalen Austausches und von Besuchsprogrammen

Durchführung und Mitgestaltung von Fortbildungen und Informationsveranstaltungen

Unterstützung von Ausbildungen

Beschaffung und Verleihung von Preisen für Wettbewerbe

Unterstützung für handwerks- und kunstpädagogisch Tätige

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(3.1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3.2.) Er ist selbstlos tätig und nicht eigenwirtschaftlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Datenschutz

(4.1.) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

(4.2.) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich mittels Brief, Fax oder Email an den Vorstand gerichtet werden.

(4.3.) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Von den Mitgliedern ist eine aktive Teilnahme am Vereinsgeschehen erwünscht.

(4.4.) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mittels Brief, Fax oder Email zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Mitgliedsbeiträge werden hierbei nicht, auch nicht anteilsmäßig, zurückerstattet.

(4.5.) Ein Mitglied verliert die jeweilige Mitgliedschaft, wenn es sich mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand befindet. Über sonstige Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4.6.) Der Verein kann Mitglieder mit besonderen Verdiensten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie genießen Sitz-und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4.7.) Vereine und Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen können als Mitglieder in Form einer “Mitgliedschaft auf Gegenseitigkeit” aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen besteht nicht. Die “Mitgliedschaft auf Gegenseitigkeit” ist beitragsfrei.

(4.8.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, die Adresse, Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die Bankverbindung des neuen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System sowie in den EDV-Systemen des Vorstands gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die so erhobenen personenbezogenen Daten der Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4.9.) Der Vorstand macht Ereignisse des Vereinslebens über die Internetseite des Vereins bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(4.10.) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Diese Mitglieder sind berechtigt, die Mitgliederverzeichnisse im Rahmen ihrer Funktionsausübung zu nutzen und im eigenen EDV-System zu speichern. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(4.11.) Beim Austritt eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des entsprechenden Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zur 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 5 Beitragspflicht

(5.1.) Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.

(5.2.) Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Gegenseitigkeit sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Mittelverwendung

(6.1.) Der Verein ist selbstlos tätig.

(6.2.) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(6.3.) Über die evtl. Höhe einer Vergütung entscheidet der Vorstand.

(6.4.) Der Verein übernimmt die Kosten des Vorstandes.

(6.5.) Es ist möglich, Personaleinstellungen gegen Honorar vorzunehmen. Diese Personen dürfen auch Mitglied des Vereins sein.

(6.6.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6.7.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6.8.) Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins können eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a ESTG ausbezahlt bekommen, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben.

 

§ 7 Organe

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

(8.1.) Der Vorstand des Vereines besteht aus: 1.Vorsitzende/en, 2. Vorsitzende/en und Kassiererin, sowie Beisitzerinnen

(8.2.) Der Verein wird gerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/en und die/den 2. Vorsitzende/en und den/die KassiererIn vertreten. Die Vertretungsberechtigten sind jede/r allein vertretungsbefugt.

(8.3.) Fahrtkosten zu den Vorstandssitzungen werden in angemessenem Rahmen erstattet.

(8.4.) Vertritt ein Vorstandsmitglied den Verein im In- oder Ausland, werden die aufgewendeten Reisekosten, eine nach steuerrechtlichen Vorschriften angemessene Tagespauschale und sonstige anfallende notwendige Kosten, erstattet.

(8.5.) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

(9.1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Briefwahl ist zulässig.

(9.2.) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(9.3.) Wiederwahl ist möglich.

(9.4.) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

(9.5.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

 

§ 10 Vorstandssitzung

(10.1.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(10.2.) Zu den Sitzungen lädt eine/r der Vereinsvorsitzenden per Brief, Fax oder Email ein.

(10.3.) Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den anwesenden Mitgliedern.

(11.1.) Die Mitgliederversammlung findet jährlich bei der deutschen Filzbegegnung statt. Findet keine Filzbegegnung statt, wird die Mitgliederversammlung im Frühjahr des Kalenderjahres abgehalten.

(11.2.) Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von min. 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich per Brief, Fax oder Email einzuberufen.

(11.3.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren b) Wahl der zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren c) Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit d) Entlastung des Vorstandes und des/der KassiererIn e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(11.4.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit.

(11.5.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der/m VersammlungsleiterIn und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.

(11.6.) Die Teilnahme an Wahlen oder Abstimmungen ist auch schriftlich möglich und muss der Versammlungsleitung per Brief zugestellt werden.

§ 12 Protokollierung

Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 13 Auflösung des Vereines

(13.1) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe (FA Bonn-Innenstadt, St.-Nr. 205/5783/1066), Thomas-Mann-Str. 40,53111 Bonn, Tel.: 0228-729900, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(13.2.) Die Mitgliederversammlung ernennt zum Zweck der Vereinsauflösung und der Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(13.3.) Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Verbindlichkeiten abzudecken, so beantragen die Liquidatoren ein Insolvenzverfahren.

§ 14 Übergangsbestimmungen

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vom Registergericht verlangt werden, ohne vorherige erneute Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 15 Inkrafttreten

Mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister tritt diese in Kraft

 

Satzungsneufassung

Mitgliederversammlung 17.03.18

Die Satzung vom 10.06.2005, geändert am 21.10.2005, 26.10.2010, 23.04.2013, 12.02.16 .