Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Login

Satzung

§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Filz-Netzwerk e. V und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist 64832 Babenhausen

§ 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Filz-Handwerks und dessen moderner Weiterentwicklung; Vernetzung der in diesem Bereich tätigen Institutionen und Personen; Unterstützung des Informationsflusses zwischen FilzerInnen, Hilfestellung und Trägerschaft bei der Ausrichtung von Filzbegegnungen, Ausstellungen und Fortbildungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Er ist selbstlos tätig und nicht eigenwirtschaftlich.

§ 4 Mitgliedschaft Mitglied (aktiv) oder Fördermitglied (passiv) kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.

Der Status der Mitgliedschaft ist gekoppelt an eine aktive Teilnahme am Vereinsgeschehen und die Übernahme von Arbeitsaufgaben und/oder Ämtern im Verein. Eine Fördermitgliedschaft ist nicht an die aktive Teilnahme gebunden. Der Wechsel zwischen dem Status Mitglied und Fördermitglied muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden und wird von diesem in einfacher Mehrheit entschieden.

Die Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Mitglieds- oder Fördermitgliedsbei-träge werden hierbei nicht, auch nicht anteilsmäßig, zurückerstattet.

Ein Mitglied oder Fördermitglied verliert die jeweilige Mitgliedschaft, wenn es sich mit dem Mitglieds- oder Fördermitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand befindet. Über sonstige Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beitragspflicht Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge.

Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes. Die Entscheidung über den Wegfall der Beitragszahlung in Härtefällen trifft der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Über die evtl. Höhe einer Vergütung entscheidet der Vorstand. Der Verein übernimmt die Kosten des Vorstandes.
Es ist möglich Personaleinstellungen gegen Honorar vorzunehmen. Diese Personen dürfen auch Mitglied des Vereins sein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand Der Vorstand des Vereines besteht aus:
1.Vorsitzende(en), 2. Vorsitzende(en) und KassiererIn
Der Verein wird gerichtlich durch die(den) 1. Vorsitzende(en) und die (den) 2. Vorsitzende(en) vertreten. Die beiden Vorsitzenden sind jeder allein vertretungsbefugt.

Fahrtkosten zu den Vorstandssitzungen werden in angemessenem Rahmen erstattet.

Vertritt ein Vorstandsmitglied den Verein im In- oder Ausland, werden die aufgewendeten Reisekosten, durch eine nach steuerrechtlichen Vorschriften angemessene Tagespauschale und sonstige anfallende notwendige Kosten, erstattet.

§ 9 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

§ 10 Vorstandssitzung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Zu den Sitzungen lädt einer der Vereinsvorsitzenden ein.
Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den anwesenden Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung findet jährlich bei der deutschen Filzbegegnung statt.
Sie ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von min. 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Filzzeitung „FUN“ einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
b) Wahl der zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren
c) Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt sind aktive Vereinsmitglieder.

§ 12 Protokollierung Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereines Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stiftung Deutsche Kinderkrebs-hilfe der Deutschen Krebshilfe (FA Bonn-Innenstadt, St.-Nr. 205/5783/1066), Thomas-Mann-Str. 40,53111 Bonn, Tel.: 0228-729900, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung ernennt zum Zweck der Vereinsauflösung und der
Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Verbindlichkeiten
abzudecken, so beantragen die Liquidatoren ein Insolvenzverfahren.

§ 14 Übergangsbestimmungen Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die für die Eintragung des Vereins in das Vereinregister vom Registergericht verlangt werden, ohne vorherige erneute Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 15 Mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister tritt diese in Kraft.

Zusatzvereinbarungen, beschlossen durch die Mitgliederversammlung
Kündigung der Mitgliedschaft: schriftlich, 3 Monate zum Jahresende (26.01.2010 Halbjahresversammlung Berlin).

zurück